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AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden.

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  4. Angemessene Teillieferungen wowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenerstz zu fördern.

  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände z.B,. Betriebsstörungen gleich die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; wir haben den Nachweis hierüber zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in § 9 Absatz 2 ausgeführt, eintritt. Wir haben Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transprot- und Feuerschäden versichert.

§ 7 Garantie und Mängelhaftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Die Garantie für bestimmte Eigenschaftes des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.

 

Die Garantie umfasst nicht das Mangelfolgeschadenrisiko, sofern wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder groß fahrlässig handeln.

  1. Wenn wir den Besteller außerhalb unserer Vertragsleistung beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

  2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  3. Soweit ein von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir entweder zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzungen des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Vrrsuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Liefergegenstandes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

  4. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und nachfolgendern Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthatfungsgesetz umfasst warden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie rglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

§ 9 Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtugen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

  2. Sofern nicht anders verweinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringunsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teillieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

  3. Soll verinbarungsgemäß der Bestellter Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für diese auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird duch unsere Aufbewwahrungspflicht ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zur vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitzt berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf schriftliches Verlanges des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

  4. Bei bestellereigenen Formen gem. Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bzgl. Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Autrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedme Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

§ 10 Schutzrecht

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierduch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dirtter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.

  2. Uns überlassene Zeichnung und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf schriftlichern Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Der Besteller verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Herstellung, Konstruktion und sonstige Details und die die Vertragsabwicklung berührenden Betriebsvorgänge, die ihm während des Vertrages zugänglich gemacht wurden oder die er erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, solange zwischen der Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, auch wenn die Informationen nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

  2. Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter nach Beendigung der Zusammenarbeit.

  3. Der Besteller wird Unterlagen, die er jeweils von un sim Zusammenhang mit den Verträgen/Auftrag erhalten hat, nach Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien warden von sämntlichen Datenträgern gelöscht bzw. Bei Verkörperung vernichtet.

  4. Insbesondere ist dem Besteller untersagt, ohne unsere schrifltiche Zustimmung Produkte herzustellen, die auf unseren Entwicklungsergebnissen beruhen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragverhältnis ist Sigmaringen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz gerichtlich zu verklagen. Dies gilt selbstverständllich auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowei für das Mahnverfahren.

  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1, Seite 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1, Seite 868) ist ausgeschlossen.

  4. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierduch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühhrt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen sind, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am ehensten entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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